Das am 01.01.1983 in Kraft getretene Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) ermöglicht selbstständigen Künstlern und Publizisten eine soziale Absicherung in der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung. Ähnlich wie Arbeitnehmer tragen sie nur etwa die Hälfte der Beiträge selbst; die übrige Finanzierung erfolgt durch einen Bundeszuschuss sowie durch die Künstlersozialkasse (KSK).
Ein wesentlicher Bestandteil dieser Finanzierung ist die Künstlersozialabgabe. Diese ist von Unternehmen zu entrichten, die künstlerische oder publizistische Leistungen selbstständiger Künstler oder Publizisten in Anspruch nehmen und verwerten. Bemessungsgrundlage sind sämtliche Entgelte, die innerhalb eines Kalenderjahres an selbstständige Künstler und Publizisten gezahlt werden; die Unternehmen sind verpflichtet, diese im Rahmen des gesetzlich geregelten Meldeverfahrens anzugeben und die Abgabe eigenständig zu berechnen und abzuführen.
Kurz gesagt: Auftraggeberinnen, die künstlerische oder publizistische Leistungen – etwa im Bereich Grafikdesign, Webdesign oder vergleichbarer Tätigkeiten – in Anspruch nehmen, sind verpflichtet, eine Künstlersozialabgabe in Höhe von aktuell 4,9 % des Netto-Auftragswertes an die KSK zu entrichten, sofern die jährliche Auftragssumme 450,00 € übersteigt. Nicht betroffen sind private Auftraggeberinnen.
Weitere Informationen zur Künstlersozialabgabe finden Sie unter folgendem Link:
https://www.kuenstlersozialkasse.de/unternehmen-und-verwerter/kuenstlersozialabgabe
Für Rückfragen steht das Service-Center der KSK unter +49 4421 9289000 (Mo – Fr von 9 bis 16 Uhr) zur Verfügung. Alternativ erhalten Sie Auskunft über Ihre Steuerberatung.