Künstlersozialabgabe

Das am 01.01.1983 in Kraft getretene Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) bietet selbstständigen Künstlern und Publizisten sozialen Schutz in der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung. Wie Arbeitnehmer zahlen sie nur etwa die Hälfte der Versicherungsbeiträge; die andere Beitragshälfte trägt die Künstlersozialkasse (KSK).

Die für die Finanzierung erforderlichen Mittel werden aus einem Zuschuss des Bundes und aus einer Künstlersozialabgabe der Unternehmen finanziert, die künstlerische und publizistische Leistungen in Anspruch nehmen und verwerten (Verwerter). Seit dem Inkrafttreten des KSVG ist praktisch für jede Inanspruchnahme künstlerischer oder publizistischer Leistungen durch einen Verwerter eine Sozialabgabe zu zahlen:

  • Für angestellte Künstler/Publizisten ist der Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die zuständige Einzugsstelle abzuführen.
  • Für selbständige Künstler/Publizisten ist die Künstlersozialabgabe an die KSK zu zahlen.

 

Bemessungsgrundlage der Künstlersozialabgabe sind alle in einem Kalenderjahr an selbstständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte. Unternehmer, die Leistungen selbstständiger Künstler/Publizisten in Anspruch nehmen, müssen an dem gesetzlich geregelten Meldeverfahren teilnehmen.

 

Kurz: Auftraggeber*innen, die regelmäßig von mir künstlerische Tätigkeiten im Bereich Grafikdesign, Webdesign etc. in Anspruch nehmen, sind dazu verpflichtet, einen Bemessungsbeitrag in Höhe von aktuell 5,0 % des Auftragswertes (netto) an die Künstlersozialkasse abzuführen, sobald das Jahres-Auftragsvolumen 450,00 € überschreitet. Nicht betroffen sind private Auftraggeber*innen!

 

Weitere Informationen zur Künstlersozialabgabe finden Sie unter folgendem Link:
https://www.kuenstlersozialkasse.de/unternehmen-und-verwerter/kuenstlersozialabgabe

 

Sollten Sie dennoch Fragen zum Thema Künstlersozialkasse, speziell in Bezug auf die Künstlersozialabgabe, haben, steht Ihnen das KSK-Service-Center unter +49 4421 9289000 (Mo – Fr von 9 bis 16 Uhr) zur Verfügung. Auskunft erhalten Sie aber auch über Ihre/n Steuerberater*in.

 
Stand: 01/2024
Quelle: Künstlersozialkasse

Design & Grafikstudio KNODAN 
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